001 § 21 Abs. 5 (Regelungen zum Rechnungsprüfungsausschuss) wird
wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz angefügt:
„ Er kann durch Kreisausschuss- oder Kreistagsbeschluss
mit der Vorberatung weiterer
finanzrelevanter
Themen beauftragt werden.“