Beschluss: Einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 0, Enthaltungen: 0

001      Die Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 22 UStG bei Einführung des neuen § 2b UStG soll zur Anwendung kommen.

 

002      Der Landrat wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Gotha schriftlich zu erklären, dass der Landkreis Gotha den § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet.